Haftungsausschluss
Personen im Sinne von § 29 des Suchtmittelgesetzes (SMG) Nr. 167/1998 Slg. (für bis zu 0,3% THC), oder Personen mit der Umgangsgenehmigung des Gesundheitsministeriums, für die Handhabung von Suchtmitteln, und Lizenz des Staatlichen Instituts für Medikamentenkontrolle.
Keine Umgangsgenehmigung ist laut der tschechischen Gesetze erforderlich für die Tätigkeit von juristischen oder natürlichen Personen, die forensische Toxikologie Laboratorien, spezialisierte diagnostische, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen der Universitäten, oder der Akademie der Wissenschaften errichten, und derer Liste vom Gesundheitsministerium per Dekret festgelegt wurde. Ein Antrag auf Aufnahme in diese Liste und ein Antrag auf Änderung der aufgeführten Daten sind auf einem vom Gesundheitsministerium ausgestellten Formular einzureichen.
Keine Umgangsgenehmigung ist laut der tschechischen Gesetze erforderlich für Personen, die eine Apotheke betreiben und die obengenannten Personen beliefern aufgrund der Befugnis, Suchtmittel laut Beilage 3 und 4 des Regierungsverordnung (463/2013 Slg.) über Suchtstofflisten, zu erwerben, zu lagern und zu veräußern. Das Gesundheitsministerium kann per Dekret weitere Fälle bestimmen, in denen das Handhaben der Suchtmittel keine Umgangsgenehmigung benötigt. Das Umgangsverbot gilt für alle anderen Personen im Sinne von § 24 (a) des tschechischen SMG.